Verwaltungsgerichtshof
18.02.1991
89/10/0175
GRS wie 85/02/0245 E 20. Jänner 1986 RS 2
Wenn die Behörde den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers schenkt, weil jener auf Grund seines Diensteides und seiner Verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müsse, hingegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigen keine derartigen Pflichten bzw Sanktionen treffen, und außerdem keine Veranlassung gesehen werden kann, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen, so ist diese Argumentation durchaus schlüssig (Hinweis E 26.6.1978, 695/77, VwSlg 9602 A/1978).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/10/0176