Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 10007 A/1980
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
1725/79
Entscheidungsdatum
14.01.1980
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Besprechung in:
ÖffD 7-8/1980, S 38;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0352/66 E 18. Mai 1966 RS 1
(hier: Es ist daher auch nicht zu prüfen, ob genaue
Zeugenaussagen, die ständig gleich bleiben, den Eindruck des
Eingelerntseins erwecken. Bfr behauptet, es sei doch
wirklichkeitsnäher, wenn sich ein Zeuge oder aber auch ein
Beschuldigter eines Jahre zurückliegenden Vorfalles nicht mehr mit
aller Sicherheit erinnere. Im Gegenstand hat Zeuge X den Wortlaut
einer Unterredung durch drei Jahre in Erinnerung behalten)
Stammrechtssatz
Bei der Beweiswürdigung handelt es sich nicht um eine Frage der Gesetzesanwendung (Unterstellung eines Tatbestandes unter eine Rechtsnorm), sondern um einen Denkvorgang, der dazu bestimmt ist, den einer Norm zu unterstellenden Tatbestand zu gewinnen. Da der VwGH nur eine nachprüfende Tätigkeit auszuüben, keinesfalls aber eine Sachentscheidung zu fällen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat (Richtigkeit des Schlusses) bzw ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist.
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001725.X01
Im RIS seit
20.10.2003
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009
Dokumentnummer
JWR_1979001725_19800114X01