Verwaltungsgerichtshof
14.01.1980
1725/79
GRS wie 0352/66 E 18. Mai 1966 RS 1
(hier: Es ist daher auch nicht zu prüfen, ob genaue Zeugenaussagen, die ständig gleich bleiben, den Eindruck des Eingelerntseins erwecken. Bfr behauptet, es sei doch wirklichkeitsnäher, wenn sich ein Zeuge oder aber auch ein Beschuldigter eines Jahre zurückliegenden Vorfalles nicht mehr mit aller Sicherheit erinnere. Im Gegenstand hat Zeuge römisch zehn den Wortlaut einer Unterredung durch drei Jahre in Erinnerung behalten)
Bei der Beweiswürdigung handelt es sich nicht um eine Frage der Gesetzesanwendung (Unterstellung eines Tatbestandes unter eine Rechtsnorm), sondern um einen Denkvorgang, der dazu bestimmt ist, den einer Norm zu unterstellenden Tatbestand zu gewinnen. Da der VwGH nur eine nachprüfende Tätigkeit auszuüben, keinesfalls aber eine Sachentscheidung zu fällen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat (Richtigkeit des Schlusses) bzw ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist.
Besprechung in:
ÖffD 7-8/1980, S 38;