Die Berufung einer Partei gegen den ihr zwar nicht zugestellten, ihr jedoch seinem ganzen Inhalt nach zur Kenntnis gelangten und durch Zustellung an eine andere Partei erlassenen Bescheid der Unterbehörde ist zulässig (Hinweis E 19.11.1952, 0128/50, VwSlg 2728 A/1952, 25.10.1954, 1002/52, 15.3.1961, 2075/60, VwSlg 5522 A/1961, 31.1.1966, 0200/65, 16.10.1973, 0309/73).