Ist der Bescheid der einen Behörde noch nicht rechtskräftig, so ist die andere Behörde nicht daran gebunden, sondern in der Lage, die Vorfrage iSd § 38 AVG eigenständig zu lösen (Hinweis E 24.11.1987, 87/11/0154).Ist der Bescheid der einen Behörde noch nicht rechtskräftig, so ist die andere Behörde nicht daran gebunden, sondern in der Lage, die Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG eigenständig zu lösen (Hinweis E 24.11.1987, 87/11/0154).