Der Geschäftsführer einer GesmbH haftet auch dann für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, wenn er aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Position keine Einflußnahmemöglichkeit auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten gehabt hat; eine derartige faktische Behinderung seiner Geschäftsführerbefugnisse vermag ihn nicht zu exkulpieren (Hinweis E 19.9.1989, 88/08/0283; E 26.1.1982, 81/14/0083, 0169).