Verwaltungsgerichtshof
20.04.2005
2003/08/0243
GRS wie 89/08/0290 E 24. April 1990 RS 5
(Hier der letzte Halbsatz)
Der Geschäftsführer einer GesmbH haftet auch dann für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, wenn er aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Position keine Einflußnahmemöglichkeit auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten gehabt hat; eine derartige faktische Behinderung seiner Geschäftsführerbefugnisse vermag ihn nicht zu exkulpieren (Hinweis E 19.9.1989, 88/08/0283; E 26.1.1982, 81/14/0083, 0169).