Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2005

Geschäftszahl

2003/08/0083

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0290 E 24. April 1990 RS 5

Stammrechtssatz

Der Geschäftsführer einer GesmbH haftet auch dann für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, wenn er aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Position keine Einflußnahmemöglichkeit auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten gehabt hat; eine derartige faktische Behinderung seiner Geschäftsführerbefugnisse vermag ihn nicht zu exkulpieren (Hinweis E 19.9.1989, 88/08/0283; E 26.1.1982, 81/14/0083, 0169).