AusfzF der Qualifikation von Messeprämien als Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG und nicht als Sonderzahlungen gem § 49 Abs 2 ASVG (hier:AusfzF der Qualifikation von Messeprämien als Entgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG und nicht als Sonderzahlungen gem Paragraph 49, Absatz 2, ASVG (hier:
besondere Umsatzbeteiligungsprämien als zusätzliche Gegenleistung für die Tätigkeit von Dienstnehmern auf der jeweiligen Messe, auf die bei Erreichen eines bestimmten Mindestumsatzes ein Rechtsanspruch mit Abschluß der Messe entsteht).