Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1990

Geschäftszahl

89/08/0227

Rechtssatz

AusfzF der Qualifikation von Messeprämien als Entgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG und nicht als Sonderzahlungen gem Paragraph 49, Absatz 2, ASVG (hier:

besondere Umsatzbeteiligungsprämien als zusätzliche Gegenleistung für die Tätigkeit von Dienstnehmern auf der jeweiligen Messe, auf die bei Erreichen eines bestimmten Mindestumsatzes ein Rechtsanspruch mit Abschluß der Messe entsteht).