Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/08/0188

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

89/08/0188

Entscheidungsdatum

30.04.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;

Rechtssatz

Wird eine Partei dadurch, daß einem Bescheid ohne gesetzliche Deckung jegliche Begründung fehlt, an der Verfolgung ihrer Rechte gehindert, so kann auch die unterlassene Bekämpfung eines solchen Bescheides nicht im Wege einer Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beseitigt werden.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080188.X11

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1989080188_19910430X11