Verwaltungsgerichtshof
30.04.1991
89/08/0188
Wird eine Partei dadurch, daß einem Bescheid ohne gesetzliche Deckung jegliche Begründung fehlt, an der Verfolgung ihrer Rechte gehindert, so kann auch die unterlassene Bekämpfung eines solchen Bescheides nicht im Wege einer Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beseitigt werden.