Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1991

Geschäftszahl

89/08/0188

Rechtssatz

Wird eine Partei dadurch, daß einem Bescheid ohne gesetzliche Deckung jegliche Begründung fehlt, an der Verfolgung ihrer Rechte gehindert, so kann auch die unterlassene Bekämpfung eines solchen Bescheides nicht im Wege einer Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beseitigt werden.