Es liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel vor, wenn es die Behörde zwar unterlässt, den ermittelten Sachverhalt der Partei zur Stellungnahme vorzuhalten, aber die eigenen Angaben der Partei die wesentliche Entscheidungsgrundlagen bilden (Hinweis E 7.9.1976, 1505/75, VwSlg 9109 A/1976).