Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1990

Geschäftszahl

89/08/0165

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0031 E 25. November 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Es liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel vor, wenn es die Behörde zwar unterlässt, den ermittelten Sachverhalt der Partei zur Stellungnahme vorzuhalten, aber die eigenen Angaben der Partei die wesentliche Entscheidungsgrundlagen bilden (Hinweis E 7.9.1976, 1505/75, VwSlg 9109 A/1976).