Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1987

Geschäftszahl

86/01/0031

Rechtssatz

Es liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel vor, wenn es die Behörde zwar unterlässt, den ermittelten Sachverhalt der Partei zur Stellungnahme vorzuhalten, aber die eigenen Angaben der Partei die wesentliche Entscheidungsgrundlagen bilden (Hinweis E 7.9.1976, 1505/75, VwSlg 9109 A/1976).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010031.X01