Verwaltungsgerichtshof
25.11.1987
86/01/0031
Es liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel vor, wenn es die Behörde zwar unterlässt, den ermittelten Sachverhalt der Partei zur Stellungnahme vorzuhalten, aber die eigenen Angaben der Partei die wesentliche Entscheidungsgrundlagen bilden (Hinweis E 7.9.1976, 1505/75, VwSlg 9109 A/1976).
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010031.X01