Voraussetzung für die Verpflichtung zum Kostenersatz nach § 76 Abs 2 letzter Satz AVG ist auch, daß die von Amts wegen angeordnete, die kostenverursachende Maßnahme zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich ist. (Hinweis auf E vom 30.1.1964, Zl. 1841/63)Voraussetzung für die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz AVG ist auch, daß die von Amts wegen angeordnete, die kostenverursachende Maßnahme zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich ist. (Hinweis auf E vom 30.1.1964, Zl. 1841/63)