Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.1966

Geschäftszahl

0229/66

Rechtssatz

Voraussetzung für die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz AVG ist auch, daß die von Amts wegen angeordnete, die kostenverursachende Maßnahme zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich ist. (Hinweis auf E vom 30.1.1964, Zl. 1841/63)