Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
89/03/0182
Entscheidungsdatum
13.12.1989
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1096/64 E 23. April 1965 RS 1
Stammrechtssatz
Der Berufungsbehörde steht es frei, zur Begründung ihres Berufungsbescheides auf die von ihr als zutreffend erachtete Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu verweisen, wenn sich die im Berufungsverfahren erhobenen Ausführungen des Berufungswerber mit den im erstinstanzlichen Verfahren erledigten Ausführungen decken.
Schlagworte
Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030182.X02
Im RIS seit
30.01.2007
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014
Dokumentnummer
JWR_1989030182_19891213X02