Verwaltungsgerichtshof
13.12.1989
89/03/0182
GRS wie 1096/64 E 23. April 1965 RS 1
Der Berufungsbehörde steht es frei, zur Begründung ihres Berufungsbescheides auf die von ihr als zutreffend erachtete Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu verweisen, wenn sich die im Berufungsverfahren erhobenen Ausführungen des Berufungswerber mit den im erstinstanzlichen Verfahren erledigten Ausführungen decken.