Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1989

Geschäftszahl

89/03/0182

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1096/64 E 23. April 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Der Berufungsbehörde steht es frei, zur Begründung ihres Berufungsbescheides auf die von ihr als zutreffend erachtete Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu verweisen, wenn sich die im Berufungsverfahren erhobenen Ausführungen des Berufungswerber mit den im erstinstanzlichen Verfahren erledigten Ausführungen decken.