Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/03/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

89/03/0100

Entscheidungsdatum

09.05.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

In einem Fall, in dem die Verantwortung des Besch durch mehrere, ebenfalls der Wahrheitspflicht unterliegende Zeugen untermauert wird, bedarf es zur Feststellung des Sachverhaltes besonders sorgfältiger Ermittlungen, etwa durch eine eingehende Zeugenbefragung zu allen Einzelheiten des Geschehens, und ausführlicher Darlegungen in der Begründung des Bescheides, zumindest aber der Anführung jener auf die Darstellung auch der Zeugen eingehenden Erwägungen, daß ungeachtet dessen die Tat als erwiesen anzunehmen ist (Hinweis E 29.1.1987, 86/02/0144).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030100.X06

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1989030100_19900509X06