Ist der Beschuldigte auf den Schaden am Fahrzeug des Anzeigers aufmerksam gemacht worden und ist der Beschuldigte dadurch zur Nachschau an diesem Fahrzeug verpflichtet gewesen, so kann die Berufungsbehörde auch die subjektive Tatseite als gegeben erachten (Hinweis E 24.10.1986, 86/18/0138).