Kommt ein Lenker seiner Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO nicht nach, so kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden. Es kommt daher eine bloße Ermahnung im Sinne des § 21 Abs 1 VStG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht.Kommt ein Lenker seiner Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO nicht nach, so kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden. Es kommt daher eine bloße Ermahnung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, VStG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht.