Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1990

Geschäftszahl

89/02/0082

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0200 E 11. März 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Kommt ein Lenker seiner Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO nicht nach, so kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden. Es kommt daher eine bloße Ermahnung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, VStG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht.