Verwaltungsgerichtshof
15.05.1990
89/02/0082
GRS wie 86/03/0200 E 11. März 1987 RS 3
Kommt ein Lenker seiner Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO nicht nach, so kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden. Es kommt daher eine bloße Ermahnung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, VStG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht.