Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 3 StVO ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, dass der Beschuldigte "gehalten" hat. Dass er ein Fahrzeug "abgestellt" hat, genügt nicht bei Angabe der Tat im Sinne des § 44a lit a VStG, weil dies auch ein "Parken" (mit der Rechtsfolge, dass gegen § 24 Abs 3 lit b StVO verstoßen worden wäre) gewesen sein könnte.Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz 3, StVO ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, dass der Beschuldigte "gehalten" hat. Dass er ein Fahrzeug "abgestellt" hat, genügt nicht bei Angabe der Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG, weil dies auch ein "Parken" (mit der Rechtsfolge, dass gegen Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO verstoßen worden wäre) gewesen sein könnte.