Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1983

Geschäftszahl

83/02/0029

Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz 3, StVO ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, dass der Beschuldigte "gehalten" hat. Dass er ein Fahrzeug "abgestellt" hat, genügt nicht bei Angabe der Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG, weil dies auch ein "Parken" (mit der Rechtsfolge, dass gegen Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO verstoßen worden wäre) gewesen sein könnte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1983:1983020029.X01