Verwaltungsgerichtshof
28.10.1983
83/02/0029
Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz 3, StVO ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, dass der Beschuldigte "gehalten" hat. Dass er ein Fahrzeug "abgestellt" hat, genügt nicht bei Angabe der Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG, weil dies auch ein "Parken" (mit der Rechtsfolge, dass gegen Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO verstoßen worden wäre) gewesen sein könnte.
ECLI:AT:VWGH:1983:1983020029.X01