Der VwGH erachtet die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 2 GSpG 1962 idF 1976/626 bzw idF 1979/98 durchaus für sachgerecht, weil bei der Geringfügigkeit der dort genannten Beträge die sonst gegebenen Gefahren des Glücksspiels vernachlässigt werden können, zumal es dann dem Landesgesetzgeber obliegt, die von ihm für erforderlich erachteten Regelungen zu treffen.Der VwGH erachtet die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, GSpG 1962 in der Fassung 1976/626 bzw in der Fassung 1979/98 durchaus für sachgerecht, weil bei der Geringfügigkeit der dort genannten Beträge die sonst gegebenen Gefahren des Glücksspiels vernachlässigt werden können, zumal es dann dem Landesgesetzgeber obliegt, die von ihm für erforderlich erachteten Regelungen zu treffen.