Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2004/11/0161
Entscheidungsdatum
16.12.2004
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2004/11/0168 E 27. Jänner 2005
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/17/0010 E 23. Dezember 1991 RS 5
(hier nur erster Satz)
Stammrechtssatz
Die Behörde ist verpflichtet, dem Beschuldigten einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, richtig und vollständig vorzuhalten. Im Hinblick auf den auf solche Weise klar abgegrenzten Schuldspruch muß die Fragestellung behandelt werden können, ob die Verwirklichung der Tatbestandselemente, die der im Straferkenntnis als verletzt angeführten Verwaltungsvorschrift innewohnen, als nachgewiesen anzusehen ist und ob diese Sachverhaltselemente und Tatbestandselemente einander rechtlich richtig zugeordnet worden sind.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung
(siehe auch Umfang der Konkretisierung)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004110161.X04
Dokumentnummer
JWR_2004110161_20041216X04