Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2004

Geschäftszahl

2004/11/0161

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/17/0010 E 23. Dezember 1991 RS 5

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, dem Beschuldigten einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, richtig und vollständig vorzuhalten. Im Hinblick auf den auf solche Weise klar abgegrenzten Schuldspruch muß die Fragestellung behandelt werden können, ob die Verwirklichung der Tatbestandselemente, die der im Straferkenntnis als verletzt angeführten Verwaltungsvorschrift innewohnen, als nachgewiesen anzusehen ist und ob diese Sachverhaltselemente und Tatbestandselemente einander rechtlich richtig zugeordnet worden sind.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2004/11/0168 E 27. Jänner 2005