Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
92/11/0202
Entscheidungsdatum
01.12.1992
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/23 88/17/0010 1
Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG die Angelegenheit, die den Gegenstand des Verfahrens bzw den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildt hat (im Falle einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfaßte Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist). Die Berufungsbehörde darf demnach nicht über anderes entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanz war.Nach stRsp des VwGH ist "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Angelegenheit, die den Gegenstand des Verfahrens bzw den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildt hat (im Falle einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfaßte Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist). Die Berufungsbehörde darf demnach nicht über anderes entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanz war.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die
Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung
der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung
Anspruch auf meritorische Erledigung)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110202.X03
Im RIS seit
01.12.1992
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010
Dokumentnummer
JWR_1992110202_19921201X03