Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.12.1991

Geschäftszahl

88/17/0010

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Angelegenheit, die den Gegenstand des Verfahrens bzw den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildt hat (im Falle einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfaßte Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist). Die Berufungsbehörde darf demnach nicht über anderes entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanz war.