Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/14/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6431 F/1989

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/14/0177

Entscheidungsdatum

12.09.1989

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 82;

Rechtssatz

Um von einer Einkunftsquelle sprechen zu können, muß die Erzielung positiver Einkünfte in absehbarer Zeit möglich sein. Eine absehbare Zeit liegt nicht mehr vor, wenn die Einnahmen die aufgetretenen Verluste erst nach 25 Jahren abdecken sollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140177.X03

Im RIS seit

12.09.1989

Dokumentnummer

JWR_1988140177_19890912X03