Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.1989

Geschäftszahl

88/14/0177

Rechtssatz

Um von einer Einkunftsquelle sprechen zu können, muß die Erzielung positiver Einkünfte in absehbarer Zeit möglich sein. Eine absehbare Zeit liegt nicht mehr vor, wenn die Einnahmen die aufgetretenen Verluste erst nach 25 Jahren abdecken sollen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 82;