Verwaltungsgerichtshof
12.09.1989
88/14/0177
Um von einer Einkunftsquelle sprechen zu können, muß die Erzielung positiver Einkünfte in absehbarer Zeit möglich sein. Eine absehbare Zeit liegt nicht mehr vor, wenn die Einnahmen die aufgetretenen Verluste erst nach 25 Jahren abdecken sollen.
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 82;