Im Streitfall hat der Versicherungträger über die Nachversicherung gem § 531 Abs 1 ASVG mit rechtsfeststellendem Bescheid zu entscheiden. Ein solcher Bescheid stellt eine Entscheidung über die Versicherungspflicht iSd § 415 ASVG dar; der Instanzenzug ist in diesem Fall daher erst mit der Anrufung des BM erschöpft (Hinweis B 10.12.1987, 87/08/0233).Im Streitfall hat der Versicherungträger über die Nachversicherung gem Paragraph 531, Absatz eins, ASVG mit rechtsfeststellendem Bescheid zu entscheiden. Ein solcher Bescheid stellt eine Entscheidung über die Versicherungspflicht iSd Paragraph 415, ASVG dar; der Instanzenzug ist in diesem Fall daher erst mit der Anrufung des BM erschöpft (Hinweis B 10.12.1987, 87/08/0233).