Auch die in § 8 ASVG genannten Personen sind, wenn ihre Beschäftigung einem der Tatbestände des § 4 Abs 1 leg cit zu subsumieren ist, vollversichert, weil die nach § 8 leg cit Teilversicherten nicht unter den Ausnahmen des § 4 Abs 1 leg cit genannt sind (Hinweis E 2.7.1958, 1613/57, VwSlg 4716 A/1958).Auch die in Paragraph 8, ASVG genannten Personen sind, wenn ihre Beschäftigung einem der Tatbestände des Paragraph 4, Absatz eins, leg cit zu subsumieren ist, vollversichert, weil die nach Paragraph 8, leg cit Teilversicherten nicht unter den Ausnahmen des Paragraph 4, Absatz eins, leg cit genannt sind (Hinweis E 2.7.1958, 1613/57, VwSlg 4716 A/1958).