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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.08.1999

Außerkrafttretensdatum

31.07.1999

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Sonstige Teilversicherung.

Paragraph 8,
  1. Absatz einsNur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
    1. Ziffer eins
      in der Krankenversicherung
      1. Litera a
        die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß Paragraph 306,, wenn die Pension gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz nicht angefallen ist und sie nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, versichert sind, mit Ausnahme der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG genannten Personen,
      2. Litera b
        die Bezieher einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei den im Paragraph 479, genannten Instituten, sofern sie nicht bereits nach Litera a, versichert sind,
      3. Litera c
        Personen, die aufgrund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten – ausgenommen die in Litera e und Ziffer 5, genannten Zeitsoldaten –, soweit sie nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind,
      4. Litera d
        Personen, die aus der Teilversicherung nach Ziffer 4, Litera a,, b oder c ausgeschieden sind bzw. deren Hinterbliebene, sofern sie eine Pension aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz beziehen,
      Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)
      1. Litera e
        Zeitsoldaten – ausgenommen die in Ziffer 5, genannten Zeitsoldaten –, die sich zu einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Dauer von mindestens einem Jahr verpflichtet haben, für die Dauer dieses Wehrdienstes,
      die unter Litera a,, b und d genannten Personen jedoch nur, wenn und solange sie sich ständig im Inland aufhalten;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1967,)
    1. Ziffer 3
      in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
      1. Litera a
        alle selbständig Erwerbstätigen, die
        • Strichaufzählung
          Mitglieder einer Wirtschaftskammer oder
        • Strichaufzählung
          in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert oder
        • Strichaufzählung
          in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG pflichtversichert sind; ferner die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft bzw. einer offenen Erwerbsgesellschaft, die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft bzw. einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind;
      2. Litera b
        die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Grund einer Berufsbefugnis nach der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, angehörenden Mitglieder einschließlich der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft und der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft, sofern
        1. Sub-Litera, a, a
          diese Gesellschaften Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind und
        2. Sub-Litera, b, b
          die Berufsbefugnis dieser Personen nicht ausschließlich im Rahmen einer Beschäftigung ausgeübt wird, auf Grund der sie der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen oder auf Grund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, einem Versicherungsträger gegenüber haben;
        ferner die Witwen und Deszendenten, für deren Rechnung ein Witwenfortbetrieb bzw. ein Deszendentenfortbetrieb nach der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung geführt wird;
      3. Litera c
        die Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen der Gebietskörperschaften, des Arbeitsmarktservice, der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen, Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer, soweit die Schulung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses durchgeführt wird, sowie die Lehrenden bei solchen Lehrgängen, desgleichen die Volontäre, ferner Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient;
      4. Litera d
        Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie in ihrer Tätigkeit in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres Ordens, ihrer Kongregation bzw. ihrer Anstalt;
      5. Litera e
        die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger – ausgenommen die Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – und des Hauptverbandes sowie die Mitglieder der Beiräte gemäß den Paragraphen 440, ff. dieses Bundesgesetzes, den Paragraphen 213, ff. des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und den Paragraphen 201, ff. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten;
      6. Litera f
        freiberuflich tätige Pflichtmitglieder einer Tierärztekammer sowie freiberuflich tätige Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer, soweit nicht eine Pflichtversicherung nach Ziffer 4, Litera b, bzw. Litera c, eintritt;
      7. Litera g
        Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber, der Landwirtschaftskammern, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, des Österreichischen Hebammengremiums sowie der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, oder c genannten Personen, die aufgrund der diese Vertretung regelnden Vorschriften bzw. aufgrund des Statuts der Berufsvereinigung gewählt oder sonst bestellt sind, in Ausübung der ihnen aufgrund ihrer Funktion obliegenden Pflichten, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung über Unfallfürsorge besteht;
      8. Litera h
        Schüler an Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern im Sinne des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, an Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, an land- und forstwirtschaftlichen Schulen im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, an Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1975,, an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,, sowie an land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen im Sinne des land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975;
      9. Litera i
        Personen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und 9 und des Paragraph 4, des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert (zum Studium zugelassen) sind, Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie in Wien sowie Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung im Sinne des Studienberechtigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, zugelassen sind, und Personen, die sich auf Prüfungen zwecks Zulassung zu einem Fachhochschul-Studiengang vorbereiten und zwecks Vorbereitung auf diese Prüfungen Kurse bzw. Lehrgänge an Universitäten, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, oder staatlich organisierte Lehrgänge besuchen; zum Studien(Lehr)gang zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades;
      10. Litera j
        Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundesförderungs- und -prüfungskommission nach Paragraph 8, des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, der Kommission nach Paragraph 7, des Landwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1976,, und des Beirates nach Paragraph 12, des Bundesgesetzes über das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in Ausübung ihrer Funktion, soweit sie nicht aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen unfallversichert sind;
      11. Litera k
        fachkundige Laienrichter in Arbeits- und Sozialrechtssachen und fachmännische Laienrichter gemäß Paragraph 20, des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, sowie Schöffen und Geschworene in Ausübung dieser Tätigkeit und bei der Teilnahme an Schulungen (Informationsveranstaltungen) für diese Tätigkeit;
    2. Ziffer 4
      in der Kranken- und Unfallversicherung
      1. Litera a
        freiberuflich tätige bildende Künstler im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz;
      2. Litera b
        freiberuflich tätige Pflichtmitglieder der Tierärztekammern, wenn diese Tätigkeit ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet und wenn diese Personen nicht in einem der im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, bezeichneten Dienstverhältnisse stehen;
      3. Litera c
        freiberuflich tätige Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer, wenn diese Tätigkeit ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet und wenn diese Personen nicht in einem der im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, bezeichneten Dienstverhältnisse stehen;
      4. Litera d
        Zivildienstleistende im Sinne des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1974,, sowie Zivildienstpflichtige, die einen Auslandsdienst gemäß Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes leisten;
    3. Ziffer 5
      in der Kranken- und Pensionsversicherung Zeitsoldaten, soweit sie Anspruch auf berufliche Bildung haben (Paragraphen 33, bzw. 41 Absatz 4, des Wehrgesetzes 1978), im letzten Jahr ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, finden keine Anwendung
    1. Litera a
      auf die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 7, Ziffer 2, Litera b, versicherten, den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit gleichgestellten Zwischenmeister (Stückmeister), sofern ihre Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister (Stückmeister) zugrunde liegenden Gewerbeberechtigung beruht;
    2. Litera b
      auf die nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 6, den Dienstnehmern gleichgestellten Versicherten, sofern ihre Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der ihre Vollversicherung begründenden Tätigkeit beruht;
    3. Litera c
      auf Verpächter von Betrieben für die Dauer der Verpachtung sowie auf Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens;
    4. Litera d
      auf Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
    5. Litera e
      auf Personen, die auf Grund der im Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, genannten Tätigkeit bereits gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Vollversicherung unterliegen.
  3. Absatz 3Eine Pflichtversicherung nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bleibt auch für die Dauer einer Versagung nach Paragraph 307 b, aufrecht.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,)

  4. Absatz 6Schüler an berufsbildenden Schulen sind nur dann gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, pflichtversichert, wenn sie nicht bereits auf Grund eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, oder 4) bzw. gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, oder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, dieses Bundesgesetzes bzw. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12116953

Alte Dokumentnummer

N6199956810L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P8/NOR12116953

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