Die Pflichtversicherung in einem neubegründeten Beschäftigungsverhältnis beginnt gemäß § 10 Abs 1 ASVG erst mit der Aufnahme der Beschäftigung und nicht schon mit der Vereinbarung (Hinweis E 20.12.1984, 83/08/0164).Die Pflichtversicherung in einem neubegründeten Beschäftigungsverhältnis beginnt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ASVG erst mit der Aufnahme der Beschäftigung und nicht schon mit der Vereinbarung (Hinweis E 20.12.1984, 83/08/0164).