Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 14597 A/1997
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
96/02/0479
Entscheidungsdatum
24.01.1997
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
96/02/0554 E 28. Februar 1997
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/04/0035 E 14. Juni 1988 VwSlg 12741 A/1988 RS 1
Stammrechtssatz
Entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden Grundsatz:
Nullum crimen sine lege ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz. Eine Ergänzung dieses Gesetzes durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt zwar eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite eines bestehenden Rechtssatzes nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von
Gesetzeslücken VwRallg3/2/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996020479.X01
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012
Dokumentnummer
JWR_1996020479_19970124X01