Die Zitierung "§ 52 a Z 10 a StVO" im Spruch des Bescheides ist ausreichend, auch wenn es vollständig "§ 52 lit a Z 10 a StVO" lautet. Desweiteren beinhaltet die Mitzitierung des § 20 Abs 1 StVO neben der Unterstellung der Tat unter § 52 lit a Z 10 a StVO keine Rechtswidrigkeit (Hinweis E 12.3.1986, 85/03/0176).Die Zitierung "§ 52 a Ziffer 10, a StVO" im Spruch des Bescheides ist ausreichend, auch wenn es vollständig "§ 52 Litera a, Ziffer 10, a StVO" lautet. Desweiteren beinhaltet die Mitzitierung des Paragraph 20, Absatz eins, StVO neben der Unterstellung der Tat unter Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO keine Rechtswidrigkeit (Hinweis E 12.3.1986, 85/03/0176).