Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/03/0076

Entscheidungsdatum

11.06.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Verwaltungsstrafgesetz enthält keine Bestimmung, die eine persönliche Einvernahme des Beschuldigten zwingend vorschreiben würde. Der Grundsatz der Mündlichkeit ist im Verwaltungsstrafgesetz nur insoweit verwirklicht, als die Behörde gemäß Paragraphen 40, ff VStG 1950 im ordentlichen Verfahren gehalten ist, den Beschuldigten entweder zur Vernehmung zu laden oder an ihn eine Aufforderung mit einem sich aus Paragraph 42, legcit ergebenden Inhalt zu richten, wodurch dem Beschuldigten das Recht eingeräumt ist, sich auch mündlich vor der Behörde zu rechtfertigen (Hinweis E 19.9.1984, 82/03/0296).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030076.X01

Im RIS seit

02.08.2005

Dokumentnummer

JWR_1986030076_19860611X01

Rechtssatz für 87/08/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/08/0120

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0076 E 11. Juni 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsstrafgesetz enthält keine Bestimmung, die eine persönliche Einvernahme des Beschuldigten zwingend vorschreiben würde. Der Grundsatz der Mündlichkeit ist im Verwaltungsstrafgesetz nur insoweit verwirklicht, als die Behörde gemäß Paragraphen 40, ff VStG 1950 im ordentlichen Verfahren gehalten ist, den Beschuldigten entweder zur Vernehmung zu laden oder an ihn eine Aufforderung mit einem sich aus Paragraph 42, legcit ergebenden Inhalt zu richten, wodurch dem Beschuldigten das Recht eingeräumt ist, sich auch mündlich vor der Behörde zu rechtfertigen (Hinweis E 19.9.1984, 82/03/0296).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080120.X02

Im RIS seit

03.04.2006

Dokumentnummer

JWR_1987080120_19880927X02

Rechtssatz für 88/02/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/02/0204

Entscheidungsdatum

22.02.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0076 E 11. Juni 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsstrafgesetz enthält keine Bestimmung, die eine persönliche Einvernahme des Beschuldigten zwingend vorschreiben würde. Der Grundsatz der Mündlichkeit ist im Verwaltungsstrafgesetz nur insoweit verwirklicht, als die Behörde gemäß Paragraphen 40, ff VStG 1950 im ordentlichen Verfahren gehalten ist, den Beschuldigten entweder zur Vernehmung zu laden oder an ihn eine Aufforderung mit einem sich aus Paragraph 42, legcit ergebenden Inhalt zu richten, wodurch dem Beschuldigten das Recht eingeräumt ist, sich auch mündlich vor der Behörde zu rechtfertigen (Hinweis E 19.9.1984, 82/03/0296).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020204.X02

Im RIS seit

18.09.2006

Dokumentnummer

JWR_1988020204_19890222X02

Rechtssatz für 88/03/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/03/0231

Entscheidungsdatum

13.12.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0076 E 11. Juni 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsstrafgesetz enthält keine Bestimmung, die eine persönliche Einvernahme des Beschuldigten zwingend vorschreiben würde. Der Grundsatz der Mündlichkeit ist im Verwaltungsstrafgesetz nur insoweit verwirklicht, als die Behörde gemäß Paragraphen 40, ff VStG 1950 im ordentlichen Verfahren gehalten ist, den Beschuldigten entweder zur Vernehmung zu laden oder an ihn eine Aufforderung mit einem sich aus Paragraph 42, legcit ergebenden Inhalt zu richten, wodurch dem Beschuldigten das Recht eingeräumt ist, sich auch mündlich vor der Behörde zu rechtfertigen (Hinweis E 19.9.1984, 82/03/0296).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030231.X04

Im RIS seit

09.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988030231_19891213X04