Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/18/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

87/18/0113

Entscheidungsdatum

13.09.1991

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wurde eine Strafverfügung nicht an den Besch zugestellt, so ist sie ihm gegenüber nicht rechtswirksam geworden und kann daher auch nicht als Titel für seine zwangsweise Vorführung zum Strafantritt und den anschließenden Freiheitsentzug dienen. Für diese Akte unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt fehlt daher eine Rechtsgrundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987180113.X04

Im RIS seit

13.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1987180113_19910913X04