Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1991

Geschäftszahl

87/18/0113

Rechtssatz

Wurde eine Strafverfügung nicht an den Besch zugestellt, so ist sie ihm gegenüber nicht rechtswirksam geworden und kann daher auch nicht als Titel für seine zwangsweise Vorführung zum Strafantritt und den anschließenden Freiheitsentzug dienen. Für diese Akte unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt fehlt daher eine Rechtsgrundlage.