Der Vorwurf des "Weiterfahrens" stellt nicht den Tatbestand "hat nicht vor der Kreuzung angehalten" (§ 38 Abs 1 lit c StVO) dar, weil das Zeitwort "weiterfahren" allein es offen läßt, bis wohin weitergefahren wurde.Der Vorwurf des "Weiterfahrens" stellt nicht den Tatbestand "hat nicht vor der Kreuzung angehalten" (Paragraph 38, Absatz eins, Litera c, StVO) dar, weil das Zeitwort "weiterfahren" allein es offen läßt, bis wohin weitergefahren wurde.