Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.12.1987

Geschäftszahl

87/18/0038

Rechtssatz

Der Vorwurf des "Weiterfahrens" stellt nicht den Tatbestand "hat nicht vor der Kreuzung angehalten" (Paragraph 38, Absatz eins, Litera c, StVO) dar, weil das Zeitwort "weiterfahren" allein es offen läßt, bis wohin weitergefahren wurde.