Verwaltungsgerichtshof
23.12.1987
87/18/0038
Der Vorwurf des "Weiterfahrens" stellt nicht den Tatbestand "hat nicht vor der Kreuzung angehalten" (Paragraph 38, Absatz eins, Litera c, StVO) dar, weil das Zeitwort "weiterfahren" allein es offen läßt, bis wohin weitergefahren wurde.