Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/17/0262

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/17/0262

Entscheidungsdatum

18.09.1987

Index

30/01 Finanzverfassung
30/02 Finanzausgleich

Norm

FAG 1979 §14 Abs1 Z7;
FAG 1979 §14 Abs4;
F-VG 1948 §7 Abs5;

Rechtssatz

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, FAG 1979 ermächtigt die Gemeinden nicht, Verpackungskostenanteile in die Bemessungsgrundlage für die Abgabe vom Verbrauch von Getränken einzubeziehen. Nach dem Wortlaut des FAG handelt es sich um eine Abgabe vom Verbrauch von Getränken. Der Ausschluß des Bedienungsgeldes (Paragraph 14, Absatz 4, FAG 1979) deutet darauf hin, daß nicht die Gesamtheit des dem Konsumenten gegenüber in Erscheinung tretenden Lieferungspaketes und Leistungpaketes Anknüpfungspunkt für die Abgabenbemessung sein soll, sondern lediglich das auf das Getränk entfallende Entgelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987170262.X02

Im RIS seit

15.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008

Dokumentnummer

JWR_1987170262_19870918X02