Verwaltungsgerichtshof
18.09.1987
87/17/0262
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, FAG 1979 ermächtigt die Gemeinden nicht, Verpackungskostenanteile in die Bemessungsgrundlage für die Abgabe vom Verbrauch von Getränken einzubeziehen. Nach dem Wortlaut des FAG handelt es sich um eine Abgabe vom Verbrauch von Getränken. Der Ausschluß des Bedienungsgeldes (Paragraph 14, Absatz 4, FAG 1979) deutet darauf hin, daß nicht die Gesamtheit des dem Konsumenten gegenüber in Erscheinung tretenden Lieferungspaketes und Leistungpaketes Anknüpfungspunkt für die Abgabenbemessung sein soll, sondern lediglich das auf das Getränk entfallende Entgelt.