Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/14/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

87/14/0197

Entscheidungsdatum

08.11.1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 218;

Rechtssatz

Ob Liebhaberei vorliegt, kann nur für den einzelnen Fall entschieden werden. Eine spiegelbildliche Betrachtung Pächter - Verpächter greift nicht Platz. Ein höherer, fremdüblicher Pachtzins kann, aber muß beim Pächter nicht zur Liebhaberei führen, weil sich nur aus der Wirtschaftsführung des Pächters insgesamt und nicht allein auf Grund der Pachtaufwendungen ergibt, ob er auf Dauer gesehen Gewinne

erzielen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140197.X11

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1987140197_19881108X11