Verwaltungsgerichtshof
08.11.1988
87/14/0197
Ob Liebhaberei vorliegt, kann nur für den einzelnen Fall entschieden werden. Eine spiegelbildliche Betrachtung Pächter - Verpächter greift nicht Platz. Ein höherer, fremdüblicher Pachtzins kann, aber muß beim Pächter nicht zur Liebhaberei führen, weil sich nur aus der Wirtschaftsführung des Pächters insgesamt und nicht allein auf Grund der Pachtaufwendungen ergibt, ob er auf Dauer gesehen Gewinne
erzielen kann.
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 218;