Nach der Bestimmung des § 236 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde im Fall eines Ansuchens um Nachsicht zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht. Verneint sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, also ein Nachsichtsansuchen abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligket iSd Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit (§ 20 BAO) zu entscheiden (Hinweis E 1.3.1983, 82/14/0197, VwSlg 5763 F/1983).Nach der Bestimmung des Paragraph 236, Absatz eins, BAO hat die Abgabenbehörde im Fall eines Ansuchens um Nachsicht zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht. Verneint sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, also ein Nachsichtsansuchen abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligket iSd Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit (Paragraph 20, BAO) zu entscheiden (Hinweis E 1.3.1983, 82/14/0197, VwSlg 5763 F/1983).