Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/15/0371

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/15/0371

Entscheidungsdatum

17.02.1986

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Rechtssatz

Nach der Bestimmung des Paragraph 236, Absatz eins, BAO hat die Abgabenbehörde im Fall eines Ansuchens um Nachsicht zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht. Verneint sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, also ein Nachsichtsansuchen abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligket iSd Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit (Paragraph 20, BAO) zu entscheiden (Hinweis E 1.3.1983, 82/14/0197, VwSlg 5763 F/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985150371.X01

Im RIS seit

17.02.1986

Dokumentnummer

JWR_1985150371_19860217X01

Rechtssatz für 87/13/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/13/0173

Entscheidungsdatum

08.06.1988

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 79;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/15/0371 E 17. Februar 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Bestimmung des Paragraph 236, Absatz eins, BAO hat die Abgabenbehörde im Fall eines Ansuchens um Nachsicht zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht. Verneint sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, also ein Nachsichtsansuchen abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligket iSd Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit (Paragraph 20, BAO) zu entscheiden (Hinweis E 1.3.1983, 82/14/0197, VwSlg 5763 F/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130173.X01

Im RIS seit

08.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016

Dokumentnummer

JWR_1987130173_19880608X01