Verwaltungsgerichtshof
08.06.1988
87/13/0173
GRS wie 85/15/0371 E 17. Februar 1986 RS 1
Nach der Bestimmung des Paragraph 236, Absatz eins, BAO hat die Abgabenbehörde im Fall eines Ansuchens um Nachsicht zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht. Verneint sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, also ein Nachsichtsansuchen abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligket iSd Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit (Paragraph 20, BAO) zu entscheiden (Hinweis E 1.3.1983, 82/14/0197, VwSlg 5763 F/1983).
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 79;