Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.1988

Geschäftszahl

87/13/0173

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/15/0371 E 17. Februar 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Bestimmung des Paragraph 236, Absatz eins, BAO hat die Abgabenbehörde im Fall eines Ansuchens um Nachsicht zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht. Verneint sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, also ein Nachsichtsansuchen abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligket iSd Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit (Paragraph 20, BAO) zu entscheiden (Hinweis E 1.3.1983, 82/14/0197, VwSlg 5763 F/1983).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 79;