Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
87/12/0103
Entscheidungsdatum
30.05.1988
Index
Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Besprechung in:
ÖffD 1988/9, S 31;
Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes ist die Möglichkeit einer Bekämpfung einer behördlichen Entscheidung oder Verfügung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, sei es im Instanzenzug, sei es vor dem VwGH geboten, wenn aus dieser Erledigung eindeutig der Charakter einer individuellen Norm erkennbar ist.
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120103.X03
Im RIS seit
23.05.2006
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
JWR_1987120103_19880530X03